Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung
Stand: 05.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-1 (1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-2 (2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-3 (3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-4 (4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/74#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Verbände die Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 74 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 22.05.2024 – 9 C 232/22.TZitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 30.05.2025 – 12 KS 55/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 A 793/22Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Anforderungen an Schutzmaßnahmen zum Artenschutz von Rotmilan und Uhu KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 D 201/22.AKErfolglose Klage eines Naturschutzvereins gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2024 – 10 S 1546/23Zitiert von 8
- OVG Saarland, 14.05.2024 – 2 B 75/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 – 14 S 1896/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.12.2025 – 7 D 248/24.AKZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 – 14 S 566/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.12.2022 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.